Unwirksame Kündigung auf Weisung der New Yorker Finanzaufsicht

Hessisches LAG Urt. v. 13.07.2016, Az. 18 Sa 1498/15, Pressemitteilung

Der Kläger ist bei der Commerzbank in einer Hamburger Filiale als Banker beschäftigt. Die beklagte Commerzbank hat dem Kläger auf Verlangen der New Yorker Finanzaufsichtsbehörde (NYDFS) die Kündigung ausgesprochen. Hierzu hatte sich die Bank durch eine Vergleichsverpflichtung (Consent Order) bereit erklärt. Der Forderung der NYDFS lag der Vorwurf zugrunde, dass insbesondere Mitarbeiter der Filiale in Hamburg Zahlungen verschleiert hätten. Die Zahlungen, die sodann über die New Yorker Niederlassung ausgeführt wurden, konnten nicht dahingehend überprüft werden, ob sie den US-amerikanischen Vorschriften zum Iran-Embargo entsprachen. Zur Durchsetzung der Abschreckung verlangte die NYDFS neben einer hohen Strafzahlung die Entlassung mehrerer Angestellter der Commerzbank. Die Sanktionen stellen gängige Aufsichtsmaßnahmen der Behörde in den USA dar.

Der Kläger verlangte die Feststellung der Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung und die Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.

Verfahrensgang:

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main gab dem Kündigungsschutzantrag statt, wies den Weiterbeschäftigungsantrag zurück. Beide Parteien gingen erfolglos in Berufung. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht ist zugelassen.

Aus der Pressemitteilung:

Die Kündigung ist unwirksam. Eine Pflicht der beklagten Commerzbank zur Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss besteht nicht.

Offengelassen bleibt, unter welchen Bedingungen sich eine Bank wegen einer behördlichen Sanktion aus dem Ausland auf eine Pflicht zur Beendigung eines dem deutschen Recht unterstehenden Arbeitsverhältnisses berufen kann. In dem vorliegenden Fall sah der Consent Order einen Vorbehalt vor, wonach eine Kündigung durch ein deutsches Gericht überprüft werden könne. Den Maßstab des deutschen Rechts angesetzt ist die Kündigung nicht gerechtfertigt. Die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannten Voraussetzungen für eine Druckkündigung sind nicht erfüllt, wenn eine Aufsichtsmaßnahme eine Bestrafung bezwecke, die der Arbeitgeber umsetzen muss.

An einer Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung durch die Commerzbank fehlt es vorerst, weil sich diese gegenüber der Finanzaufsichtsbehörde vertraglich verpflichtet hat, den betreffenden Arbeitnehmer in bestimmten Bereichen nicht zu beschäftigen, sofern der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung festgestellt wird. Eine Pflicht zur vorübergehenden Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes fehlt.

Fazit und Kommentar:

Eine Druckkündigung ist dadurch gekennzeichnet, dass Dritte unter Androhung von Nachteilen für den Arbeitgeber von diesem die Entlassung eines bestimmten Arbeitnehmers verlangen. Es werden zwei Fallgruppen der Druckkündigung unterschieden. Bei der unechten Druckkündigung geht es um das Verhalten des Arbeitnehmers oder eines in dessen Person liegenden Grundes, der objektiv gerechtfertigt ist und nach einer Kündigung des Arbeitsnehmers verlangt. Es liegt bei der echten Druckkündigung im Ermessen des Arbeitgebers, ob er dem Verlangen des Dritten nach Kündigung des Arbeitnehmers nachgibt. Der Druck des Dritten ist dabei eine Begleiterscheinung. Bei der echten Druckkündigung fehlt ein Kündigungsgrund, der dem Arbeitnehmer zugerechnet wird. Im Falle der echten Druckkündigung muss sich der Arbeitgeber zunächst einmal schützend vor seinen Arbeitnehmer stellen und alles ihm Zumutbare versuchen, um Dritte von ihrer Drohung abzubringen. Bleibt der Arbeitgeber hierbei erfolglos, kann erst dann eine Kündigung gerechtfertigt sein. An eine Druckkündigung sind damit hohe Anforderungen gestellt. Zu Recht hat das Hessische LAG eine Druckkündigung nicht für begründet erachtet. Spannend bleibt, ob das Bundesarbeitsgericht das Hessische LAG bestätigt.

Silvana Dzerek

Fachanwältin für Arbeitsrecht