Unfallversicherungsschutz für Arbeitnehmer im Home Office

BSG Urt. v. 05.07.2016, Az B 2 U2/15; Pressemitteilung

Das Bundessozialgericht hat im Verfahren BSG vom 05.07.2016 – B 2 U 2/15 R eine interessante Entscheidung gesprochen. Zwischen der Klägerin und ihrem Arbeitgeber besteht eine Dienstvereinbarung, wonach die Klägerin ihre Arbeitsleistung in einem gesonderten Raum im Dachgeschoss ihrer Wohnung an einem Telearbeitsplatz erbringt. Die Klägerin erlitt in ihrer Wohnung einen Unfall, nachdem sie den Arbeitsraum verließ, um sich in ihrer Küche ein Wasser zu holen. Auf dem Weg in die einen Stock tiefer gelegene Küche rutschte die Klägerin auf der dorthin führenden Treppe aus und verletzte sich. Die beklagte Unfallkasse verneint das Vorliegen eines Arbeitsunfalls.

Verfahrensgang:

Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen, während das Landesozialgericht die Beklagte verurteilt hat, einen Arbeitsunfall anzuerkennen. Das Bundesozialgericht hat auf die Revision der Beklagten das erstinstanzliche Urteil wieder hergestellt.

Aus der Pressemitteilung:

Eine Arbeitsunfall liegt nicht vor, weil sich die Klägerin zum Unfallzeitpunkt nicht auf einem Betriebsweg befand, sondern in ihrem privaten Lebensbereich. Indem sie Wasser zum Trinken holte, ging sie einer typischen eigenwirtschaftlichen, nicht versicherten Tätigkeit nach, sie übte hierbei keine versicherte Beschäftigung aus. In ihrer eigenen Wohnung unterlag die Klägerin im Gegensatz zu Beschäftigten in Betriebsstätten keinen betrieblichen Vorgaben oder Zwängen. Auch wenn die arbeitsrechtliche Vereinbarung betreffend den „Home Office“ den betrieblichen Interessen dient und zu einer Verlagerung von den Unternehmen dienenden Verrichtungen in den häuslichen Bereich führt, verbleibt es bei dem privaten Charakter der Wohnung und damit der nicht versicherten Lebenssphäre. Der Versicherte selbst muss die der privaten Wohnung innewohnenden Risiken verantworten. Da es den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung außerhalb der Betriebsstätten ihrer Mitglieder und damit der Arbeitgeber kaum möglich ist, präventive, gefahrenreduzierte Maßnahmen zu ergreifen, ist es sachgerecht, das vom häuslichen und damit persönlichen Lebensbereich ausgehende Unfallrisiko den Versicherten und nicht der gesetzlichen Unfallversicherung, mit der die Unternehmerhaftung abgelöst werden soll, zuzurechnen.

Fazit und Kommentar:

Zu Recht hat das Bundesozialgericht entschieden, dass die Unfallversicherer bei Arbeitsunfällen im Home-Office außerhalb des Arbeitsraumes nicht haften, da die Haftung für dieselbigen andernfalls uferlos wäre, ohne dass die Unfallversicherer die Möglichkeit hätten, Gefahren zu reduzieren. Arbeitnehmer sollten das Risiko, welches bei Ausübung ihrer Tätigkeit im Home-Office entsteht, daher bedenken, bevor es zu bösen Überraschungen kommt.

Silvana Dzerek

Fachanwältin für Arbeitsrecht