Streik: Verletzung der Friedenspflicht begründet Schadensersatz

BAG Urt. v. 26.07.2016, Az 1 AZR 160/14

Die Fraport AG (im Folgenden: Fraport) verlangt als Betreiberin des Frankfurter Flughafens von der Gewerkschaft der Flugsicherung (im Folgenden: GdF) Ersatz des ihr in der Zeit vom 16.02.2012 bis zum 29.02.2012 aufgrund eines Streiks entstandenen Schadens. Die GdF, die die berufs- und tarifpolitischen Interessen des Flugsicherungspersonals vertritt, hatte mit Fraport einen Tarifvertrag für die Beschäftigten in der Vorfeldkontrolle und Verkehrszentrale geschlossen. Die Bestimmungen waren für die Laufzeit des Tarifvertrages abschließend. Eine Kündigung der Regelungen in §5-§8 des Tarifvertrages konnte erst zu Ende 2017 erfolgen, die weiteren Regelungen waren Ende 2011 kündbar.

Die GdF erklärte – ausgenommen der Bestimmungen in §§ 5-8 – eine Teilkündigung zum 31.12.2011. Der Teilkündigung der GdF schlossen sich Verhandlungen über einen neuen Tarifvertrag mit Fraport und ein Schlichtungsverfahren an. Das Schlichtungsverfahren endete mit einer Empfehlung des Schlichters, die auch Ergänzungen zu dem noch ungekündigten Teil des Tarifvertrages enthielt, da diese ebenfalls Gegenstand der Schlichtungsverhandlungen waren. Die GdF zeigte am 15.02.2012 an, ihre Mitglieder zu einem befristeten Streik  aufzurufen, um die Schlichtungsempfehlung durchzusetzen. Der am 16.02.2012 begonnene Arbeitskampf wurde am 29.02.2012 durch eine gerichtliche Unterlassungsverfügung beendet.

Verfahrensgang:

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht wiesen die Klage von Fraport ab. Die Revision vor dem Bundesarbeitsgericht hatte dem Grunde nach Erfolg.

Aus der Pressemitteilung:

Die Beklagte ist gegenüber Fraport aus Delikt und Vertragsverletzung zum Ersatz von streikbedingten Schäden verpflichtet. Der von der GdF getragene, als einheitliche und unteilbare Handlung zu beurteilende Streik war rechtswidrig. Der Streik diente der Durchsetzung der Schlichterempfehlung, die aber auch eine Modifizierung von ungekündigten Bestimmungen des Tarifvertrages zum Inhalt hatte. Im Hinblick auf diese ungekündigten Bestimmungen war die tarifvertraglich vereinbarte erweiterte Friedenspflicht zu wahren, so dass es der Beklagten verwehrt war, Änderungen mit Mitteln des Arbeitskampfes durchzusetzen. Der Einwand der GdF, sie hätten denselben Streik auch ohne die der Friedenspflicht unterliegenden Forderungen geführt (sog. rechtmäßiges Alternativverhalten), verfängt nicht. Wegen eines anderen Streikziels hätte es sich dann nämlich nicht um diesen, sondern um einen anderen Streik gehandelt.

Fazit und Kommentar:

Die Arbeitsgerichte verhielten sich bei Fragen des Schadensersatzes im Zusammenhang mit Streikfehlern bislang zurückhaltend. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts erhöht das (finanzielle) Streikrisiko der Gewerkschaften deutlich. Gewerkschaften müssen den Einsatz von Arbeitskampfmitteln genau prüfen. Die Frage, mit welchen Forderungen sie in den Streik ziehen möchten, muss sorgfältig erörtert werden. Denn der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zufolge ist der Streik als ein Gesamtpaket zu bewerten und rechtswidrig, sobald auch nur ein Streikziel rechtswidrig ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Streikziel eine Haupt – oder Nebenforderung betrifft. Das Bundesarbeitsgericht gibt den Arbeitgebern damit ein beachtliches Gegenmittel an die Hand.

Dem Schadensersatzanspruch von zwei Fluggesellschaften als Drittbetroffene hat das Bundesarbeitsgericht in zwei Parallelverfahren hingegen eine Absage erteilt.

Silvana Dzerek

Fachanwältin für Arbeitsrecht