Neue Regelung zur Besteuerung von Abfindungen

Wachstumschancengesetz – Fünftelregelung

Steuerprivilegierungen von Abfindungen

In außergerichtlichen und gerichtlichen Trennungsverhandlungen vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht selten die Zahlung einer Abfindung als Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile für den Verlust des Arbeitsplatzes.

Abfindungen werden als außerordentliche Einkünfte versteuert, so dass von dieser die Lohnsteuer und ggf. die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag, regelmäßig aber keine Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden.

Zur Abmilderung der Steuerprogression wird die Abfindung durch die sog. Fünftelregelung vergünstigt versteuert, wenn diese in einem Kalenderjahr geleistet wird  und eine Zusammenballung von Einkünften vorliegt. Bei Anwendung der Fünftelregelung wird die Abfindung fiktiv auf 5 Jahre verteilt, so dass die zu leistende Lohnsteuer geringer ausfällt als bei einer regulären Besteuerung, weil sich nur 1/5 der Abfindungssumme progressiv auswirkt. Hierdurch können sich also erhebliche Steuervorteile ergeben.

Die Fünftelregelung war im Lohnsteuerabzugsverfahren durch den Arbeitgeber anzuwenden, der die Lohnsteuer auf die Abfindung zu ermitteln, einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen hatte. Dies führte zu nicht zu unterschätzenden Haftungsrisiken.

Änderung durch das Wachstumschancengesetz:

Mit dem Wachstumschancengesetz wurde die Fünftelregelung zwar nicht abgeschafft, ihre Handhabung wurde jedoch geändert. Ab Januar 2025 sind nicht mehr die Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren für die Fünftelregelung zuständig. Die Finanzämter übernehmen die Erstattung des Steuervorteils im Veranlagungsverfahren des Arbeitnehmers. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer, der eine Abfindungszahlung erhalten hat, die Anwendung der Fünftelregelung in seiner Steuererklärung erst geltend machen muss. Infolgedessen wird der Arbeitgeber bei der Abrechnung der Abfindung eine höhere Lohnsteuer einbehalten und der Arbeitnehmer wird im Zeitpunkt der Auszahlung ein geringeres Abfindungsnetto erhalten.

Bedeutung für die Praxis:

Durch die Änderungen entfällt für den Arbeitgeber der Prüfungs- und Rechnungsaufwand bei der Zahlung von Abfindungen, so dass die Lohnabrechnungen für diesen erleichtert werden, was Ziel der Änderungen war. Damit entfällt für den Arbeitgeber gleichzeitig auch das dahingehende Haftungsrisiko.

Für den Arbeitnehmer hingegen bedeutet dies ein Hinauszögern des Steuervorteils. Zur Vermeidung von finanziellen Nachteilen müssen sie die Steuerprivilegierung nun in der Steuererklärung aktiv geltend machen.

Auch wenn der Arbeitgeber rechtlich hierzu nicht verpflichtet ist, regen wir an, die Änderung der rechtlichen Lage im Rahmen von Aufhebungsverträgen, Abwicklungsverträgen, Sozialplänen, Betriebsvereinbarungen anzuzeigen. Hierbei unterstützen wir gerne.

Arbeitnehmern, die eine Kündigung erhalten oder einen Aufhebungsvertrag, einen Abwicklungsvertrag zur Unterschrift vorgelegt bekommen, beraten wir zur Abfindung gerne. Hier empfiehlt sich vor dem Hintergrund laufender Fristen eine frühzeitige Kontaktaufnahme.

Sprechen Sie uns an und vereinbaren einen Termin in unserem Büro.

Silvana Dzerek

Fachanwältin für Arbeitsrecht