Arbeitgeber kann nicht auf feste Montage des Laptops bestehen

PM v. 18.07.2023, ArbG Köln, Beschl. v. 10.01.2023, 14 BV 208/20

Sachverhalt:

Die Arbeitgeberin ist ein bundesweit tätiges Textilunternehmen mit rund 70 Filialen in Deutschland. Sie wurde mit Beschluss des ArbG Köln v. 04.10.2021 verpflichtet, dem örtlichen 7-köpfigen Betriebsrat einer Filiale mit 110 Arbeitnehmern ein funktionsfähiges Laptop zur Verfügung zu stellen. Die Entscheidung des ArbG Köln wurde von dem LAG Köln am 24.06.2022, 9 TaBV 52/2 bestätigt. Die Filialdirektorin der Arbeitgeberin zeigte der Betriebsratsvorsitzenden daraufhin an, dass sie das Laptop unter der Voraussetzung aushändigt, dass man ihr sage, wo sie diese befestigen kann. Die Arbeitgeberin vertrat die Auffassung, dass mit der Pflicht zur Überlassung eines Laptops nicht auch der standortunabhängige Einsatz verbunden ist. Außerdem wandte die Arbeitgeberin ein, dass sie ein Interesse daran habe, das Laptop mittels Befestigung vor Verlust oder Beschädigung zu sichern.

Verfahrensgang:

Das Arbeitsgericht Köln sah den Anspruch des Betriebsrats in dem Zwangsvollstreckungsverfahren nicht erfüllt, wenn die Arbeitgeberin auf die feste Montage des Gerätes besteht. Das Landesarbeitsgericht Köln hat die sofortige Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss zurückgewiesen.

Aus der Pressemitteilung:

Ein Laptop ist eine spezielle Bauform eines PCs, die zu den Mobilgeräten zählt und damit standortunabhängig verwendbar ist. Eine Befestigung steht der definitionsgemäßen Verwendungsmöglichkeit entgegen. Anhaltspunkte dafür, dass eine berechtigte Besorgnis besteht, wonach der Betriebsrat mit dem Laptop nicht pflegsam umgeht, bestehen nicht. Der pflegsame Umgang mit überlassenen Sachmitteln gehört zu den Rücksichtnahmepflichten des Betriebsrats nach dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BetrVG.

Fazit und Kommentar:

Arbeitgeber haben dem Betriebsrat nach § 40 BetrVG die erforderlichen Sachmittel für seine Arbeit zu überlassen. Hierzu zählt in dem vorliegenden Fall auch ein funktionsfähiger Laptop. Der Betriebsrat hat mit den Sachmitteln aus der Rücksichtnahmepflicht heraus sorgsam umzugehen. Was die Pflicht zur Überlassung von Sachmitteln für Ihren Betrieb beinhaltet und ob davon die Überlassung eines standortunabhängigen Laptops umfasst ist, ist einzelfallabhängig zu prüfen. Denn es kommt u.a. auch auf die Verhältnismäßigkeit an. Sollten Sie Fragen zu den Sachmitteln des Betriebsrates haben, fragen Sie uns gerne an und vereinbaren einen Gesprächstermin.

Silvana Dzerek

Fachanwältin für Arbeitsrecht