Schadensersatz bei Verwendung von Video- und Fotoaufnahmen ehemaligen Arbeitnehmers nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 27.07.2023 – 3 Sa 33/22 

Sachverhalt:

Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der Werbetechnikbranche. Sie führt in diesem Rahmen Schulungen in Sachen Folierung für interne Mitarbeiter und Externe durch. Der Kläger war als Werbetechniker im Bereich Folierung angestellt. Er leitete u.a. diese Schulungsveranstaltungen der Arbeitgeberin und gab sein besonderes Knowhow rund um das Thema „Folieren“ an die Teilnehmer weiter.

Mit Einverständnis des Klägers ließ die Beklagte während des bestehenden Arbeitsverhältnisses von diesem eine Vielzahl von Fotos „bei der Arbeit“ machen. Zudem produzierte sie ein ca. 4-minütiges Werbevideo. Das Werbevideo wurde zu Werbezwecken im Internet verwendet.

Zum 01. Mai 2019 wechselte der Kläger zu einem Mitbewerber der Arbeitgeberin. Nach dem Ausscheiden des Klägers bei der Arbeitgeberin nutzte diese die Fotos und das Video weiterhin zu Werbezwecken. Der Kläger forderte die Arbeitgeberin mehrfach auf, das ihn betreffende Bildmaterial zu löschen. Die Arbeitgeberin kam dem zunächst nicht nach. Den Beseitigungsanspruch des Klägers erfüllte sie erst im Februar 2020.

Der Kläger machte u.a. immateriellen Schadensersatz wegen der Verwendung von Video- und Fotoaufnahmen mit Abbildungen von ihm nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend.

Verfahrensgang:

Das Arbeitsgericht Pforzheim sprach dem Kläger immateriellen Schadensersatz i.H.v. 3.000,00 Euro zu. Das LAG Baden-Württemberg korrigierte die erstinstanzliche Entscheidung, indem es dem Kläger auf seine Berufung hin eine Geldentschädigung für die ihn betreffende unzulässige Verwendung von Video- und Fotoaufnahmen i.H.v. 10.000,00 Euro zusprach.

Aus den Entscheidungsgründen

Die Arbeitgeberin ist zur Zahlung von Schadensersatz wegen Verstoßes gegen Art. 17 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 82 Abs. 1 DSGVO bzw. zur Zahlung einer Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers durch die Nutzung von Film- und Fotoaufnahmen, die ihn erkennbar über längeren Zeitraum zeigen, verpflichtet.

Im vorliegenden Fall liegt eine erhebliche Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers vor. Auch wenn der Kläger zunächst mit der Anfertigung von Bildnissen einverstanden war und diese möglicherweise aktiv befördert hat, war für die Beklagte ohne Weiteres ersichtlich, dass dies jedenfalls ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers und seines Wechsels zu einem Konkurrenzunternehmen nicht mehr der Fall war. Die Beklagte hat dennoch weder von sich aus und zunächst auch nicht auf mehrmaliges Drängen des Klägers die Foto- und Videoaufnahmen mit dem Kläger aus ihren Werbemedien entfernt, sondern dies erst im Februar 2020 und somit über 9 Monate nach seinem Ausscheiden vollständig getan.

Ein Entschädigungsbetrag von 10.000,00 Euro ist unter Abwägung der Umstände des Einzelfalls nach Auffassung der Kammer angemessen.

Nicht ausreichend berücksichtigt hat das Arbeitsgericht bei der Festsetzung der Höhe der Geldentschädigung, dass die Beklagte den Kläger über den Bestand des Arbeitsverhältnisses hinaus zur Verfolgung eigener kommerzieller Interessen eingesetzt hat. Dies bedeutet zwar nicht, dass eine „Gewinnabschöpfung“ vorzunehmen ist, wohl aber, dass die Erzielung von Gewinnen aus der Rechtsverletzung als Bemessungsfaktor in die Entscheidung über die Höhe der Geldentschädigung mit einzubeziehen ist. In solchen Fällen muss von der Höhe der Geldentschädigung ein echter Hemmungseffekt ausgehen; als weiterer Bemessungsfaktor kann die Intensität der Persönlichkeitsrechtsverletzung berücksichtigt werden.

Fazit und Kommentar:

Arbeitnehmer haben ein Recht am eigenen Bild. Um Abbildung der Arbeitnehmer zu Werbezwecken nutzen zu können, bedarf es einer wirksamen Einwilligung und sauberen Regelung zu dem Umfang der Nutzung. Weitergehend steht dem Arbeitnehmer auch das Recht des Vergessenwerdens zur Seite. Ein Verstoß kann – so wie im Falle des LAG Baden Württemberg – empfindliche Schadensersatzansprüche auf Grundlage der DSGVO auslösen. Haben Sie Fragen zu dem Thema, dann sprechen Sie uns gerne an und vereinbaren einen Beratungstermin in unserer Kanzlei.

Silvana Dzerek

Fachanwältin für Arbeitsrecht