Initiativrecht des Betriebsrates für Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung

PM v. 20.06.2023, LAG München, Beschl. v. 22.05.2023 – 4 TaBv 24/23

Sachverhalt:

In dem Betrieb der Arbeitgeberin bestanden für den Innendienst Konzernbetriebsvereinbarungen über die Arbeitszeit und deren Erfassung in einem SAP-System. Der örtliche Betriebsrat verlangte von der Arbeitgeberin die Aufnahme von Verhandlungen über die konkrete Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung betreffend die im Betrieb beschäftigten Außendienstmitarbeiter. Die Arbeitgeberin lehnte Verhandlungen ab. Sie verwies darauf, dass sie sich grundsätzlich für ein System der elektronischen Arbeitszeiterfassung entschieden hatte und für dessen Regelungen der Konzernbetriebsrat auch für die Außendienstmitarbeiter zuständig ist. Vor dem Hintergrund einer zu erwartenden gesetzlichen Regelung und einer geplanten Tariföffnung wollte die Arbeitgeberin nichts tun. Sie hoffte zudem, dass der Außendienst nicht unter die Aufzeichnungspflicht fällt.

Verfahrensgang:

Auf Antrag des Betriebsrates setzte das ArbG München eine Einigungsstelle ein und wies darauf hin, dass diese i.S.d. Rechtsprechung des BAG in seiner Entscheidung vom 13.09.2022 – 1 ABR 22/21 nicht offensichtlich unzuständig sei. Denn nach dem Wunsch des Betriebsrates ging es nicht um das „Ob“ der Zeiterfassung, zu der eine gesetzliche Verpflichtung und somit kein Spielraum für Mitbestimmung besteht. Es ging allein um das „Wie“ der Zeiterfassung.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Arbeitgeberin wies das LAG München zurück und bestätigte die Entscheidung des ArbG München. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.

Aus der Pressemitteilung:

Gerade die Entscheidung über die beste Art der Zeiterfassung ist Gegenstand der Mitbestimmung des – regelmäßig örtlichen – Betriebsrats.  Die Arbeitgeberin kann sich gegenüber dem Initiavrecht des Betriebsrates nicht darauf berufen, noch nicht entschieden zu haben, ob sie sich rechtmäßig verhalten und der Pflicht zum Handeln nachkommen möchte. Auch kann sie keine Vorentscheidung über die Art der Zeiterfassung treffen, die ihrerseits dann (ggf.) die Mitbestimmung des Konzernbetriebsrates erfordert.

 

Sollten Sie Fragen zu dem Thema Zeiterfassung haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Reservieren Sie einen persönlichen Beratungstermin.

 

Silvana Dzerek

Fachanwältin für Arbeitsrecht