Keine Nachgewährung von Urlaubstagen

LAG Köln Urt. v. 13.12.2021 – 2 Sa 488/21; Pressemitteilung

Die Arbeitnehmerin hatte in der Zeit von vom 30.11.2020 bis zum 12.12.2020 Urlaub beantragt und gewährt bekommen. Nachdem sich ihr Kind mit dem Corona-Virus infiziert hatte, musste sich die Arbeitnehmerin als Kontaktperson ersten Grades aufgrund einer behördlichen Quarantäneanordnung vom 27.11.2020 bis zum 07.12.2020 in die häusliche Isolierung begeben. Die Arbeitnehmerin war nach eigenen Angaben ab dem 01.12.2020 positiv auf das Corona-Virus getestet worden. Sie hatte jedoch keine Symptome, eine Arbeitsunfähigkeit wurde ärztlich nicht festgestellt. Die Arbeitnehmerin macht nun gegen ihren Arbeitgeber die Nachgewährung von 5 Urlaubstagen geltend.

Verfahrensgang:

Die Geltendmachung der Nachgewährung von 5 Urlaubstagen hatte weder erstinstanzlich vor dem Arbeitsgericht Bonn noch in der Berufung vor dem LAG Köln Erfolg. Das LAG Köln hat Revision zu BAG zugelassen.

Aus der Pressemitteilung:

Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, werden die durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nach § 9 BUrlG nicht angerechnet. Die Voraussetzungen für eine Anrechnung nach § 9 BUrlG sind in der vorliegenden Fallkonstellation nicht anwendbar. Denn die Klägerin hat eine Arbeitsunfähigkeit nicht durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen.

Eine behördliche Quarantäneanordnung ist nach Auffassung des LAG Köln mit einem ärztlichen Zeugnis über eine Arbeitsunfähigkeit nicht gleichgestellt. Die Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit obliegt allein dem behandelnden Arzt. Eine Erkrankung wie vorliegend die Infektion mit dem Corona-Virus führt zudem nicht zwingend und unmittelbar zu einer Arbeitsunfähigkeit. Ist der Virusträger symptomlos, bleibt er grundsätzlich arbeitsfähig, wenn es ihm infolge der Quarantäneanordnung nicht verboten wäre zu arbeiten.

Eine analoge Anwendung der Regelung des § 9 BUrlG lehnt das LAG Köln ab. Es fehlt zum einen an einer planwidrigen Regelungslücke und zum anderen liegt kein vergleichbarer Sachverhalt vor.

Fazit und Kommentar:

Ein Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Nachgewährung von Urlaub besteht bei einer Quarantäneanordnung während des Urlaubs somit nicht. Hier trägt die Arbeitnehmerin das Risiko. § 9 BUrlG schützt die Arbeitnehmer davor, den Urlaubsanspruch infolge einer Arbeitsunfähigkeit zu verlieren.  Anders ist es somit zu bewerten, wenn sich infolge der Infizierung Krankheitssymptome zeigen, die zu einer ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit führen.

Es bleibt abzuwarten, ob das BAG die Auffassung der Vorinstanzen bestätigt.

Sofern Sie Fragen zu Ihrem konkreten Fall haben, sprechen Sie uns an und vereinbaren Sie einen Beratungstermin.

Silvana Dzerek

Fachanwältin für Arbeitsrecht