Mitbestimmungspflicht des Betriebsrats bei generellem Handynutzungsverbot

ArbG München Beschluss v. 18.11.2015, Az 9 BVGa 52/15

Ein Unternehmen aus der Luft- und Raumfahrtindustrie beschäftigt 500 Mitarbeiter. In einer Mitteilung an die Arbeitnehmer hieß es:

„(…) wie bereits auf der Betriebsversammlung angekündigt, möchten wir Sie informieren, dass die Benutzung privater Mobiltelefone zu privaten Zwecken während der Arbeitszeit ab sofort verboten wird. Jegliche Nutzung der Mobilfunktelefone während der Arbeitszeit – sowohl dienstlich als auch privat – ist im Voraus durch die jeweilige Führungskraft zu genehmigen. Bei Zuwiderhandlung verstößt der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin gegen die Hauptleistungspflicht des Arbeitsvertrags. Auslöser des Verbots ist, dass leider wiederholt KollegInnen angetroffen wurden, die während der Arbeitszeit mit ihren Mobilfunktelefonen mit eindeutig privater Nutzung beschäftigt waren.“

Es lag weder eine Zustimmung des Betriebsrats vor noch war diese durch eine Einigungsstelle ersetzt. Der Arbeitgeber vertritt die Auffassung, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in diesem Zusammenhang nicht besteht.

Verfahrensgang:

Das Arbeitsgericht München erließ auf Antrag des Betriebsrats eine einstweilige Unterlassungsverfügung gegen den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber hat Beschwerde beim Landesarbeitsgericht München eingelegt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Das generelle Handyverbot betrifft nicht das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten der Arbeitnehmer, so dass das Arbeitsgericht München dem Betriebsrat einen allgemeinen Unterlassungsanspruch gegen den Arbeitgeber zugesprochen hat. Mitbestimmungspflichtig nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ist sowohl die Gestaltung der Ordnung des Betriebes durch die Schaffung allgemeingültiger verbindlicher Verhaltensregeln als auch jede Maßnahme des Arbeitgebers, durch die das Verhalten der Arbeitnehmer in Bezug auf diese betriebliche Ordnung berührt wird. Danach betrifft das generelle Verbot der Nutzung privater Mobiltelefone zu privaten Zwecken während der Arbeitszeit und der generelle Genehmigungsvorbehalt für die Mobiltelefonnutzung während der Arbeitszeit nicht die Frage, in welcher Weise bestimmte Arbeiten auszuführen sind. Das generelle Handyverbot betrifft nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG die betriebliche Ordnung im Betrieb und regelt zudem das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb.

Das Arbeitsgericht München vertritt dabei die Auffassung, dass Arbeitnehmer ihrer Arbeit – entsprechend ihrer arbeitsvertraglichen Pflicht – auch dann konzentriert, zügig und fehlerfrei verrichten, wenn sie einen Blick auf das Mobiltelefon werfen, um zu prüfen, ob es verpasste Anrufe oder Textnachrichten zeigt. Es geht ferner davon aus, dass es für die Fähigkeit zur Konzentration auf die Arbeitsleitung gar förderlich sein kann, wenn der Arbeitnehmer weiss, dass er für das Kind oder die pflegebedürftigen Eltern bei Bedarf erreichbar ist. Die Ungewissheit in derartigen Fällen, „ob alles in Ordnung ist“, könnte viel eher die Konzentration beeinträchtigen.

Da die private Nutzung von Mobilfunkgeräten am Arbeitsplatz durch das Telefonieren, Abspielen von Musik und Radiohören auch bei ordnungsgemäßer Erbringung der eigenen Arbeitsleistung andere Arbeitnehmer stören kann, sieht das Arbeitsgericht München zudem das mitbestimmungspflichtige Ordnungsverhalten berührt.

Fazit und Kommentar:

Arbeitgeber können die Nutzung von Mobilfunkgeräten während der Arbeitszeit nicht ohne Zustimmung des Betriebsrats generell untersagen. Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht, da nicht lediglich das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten betroffen ist. Denn der Arbeitnehmer kann seine Arbeitspflicht auch dann erfüllen, wenn er gelegentlich ein Blick auf sein Mobilfunkgerät wirft. Damit ist das Arbeitsgericht München zu einem klaren Urteil gelangt. Ein anderes Ergebnis ist ggf. aber dann anzunehmen, wenn das Verbot sich nur bestimmte Arbeitnehmergruppen bezieht wie bspw. die Kundenberatung und –bedienung. Ein Verbot in diesen Fällen könnte die Art und Weise betreffen, wie die Arbeit zu verrichten ist. Form und Inhalt der Arbeit hat der Arbeitgeber zu bestimmen.

Silvana Dzerek

Fachanwältin für Arbeitsrecht