Mitarbeiterüberwachung durch Detektiv – Geldentschädigungsanspruch bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

BAG Urt. v. 19.02.2015, Az 8 AZR 1007/13; Pressemitteilung

Die Klägerin war bei der Beklagten seit Mai 2011 als Assistentin der Geschäftsleitung tätig. Ab dem 27.12.2011 war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt, zunächst mit Bronchialerkrankungen und sodann mit einem Bandscheibenvorfall. Hierzu legte sie insgesamt sechs Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor, zunächst vier eines Facharztes für Allgemeinmedizin und sodann zwei einer Fachärztin für Orthopädie. Der Geschäftsführer der Beklagten bezweifelte den zuletzt telefonisch mitgeteilten Bandscheibenvorfall und beauftragte einen Detektiv mit der Observation der Klägerin. Die Observation fand von Mitte bis Ende Februar 2012 an vier Tagen statt. Der Detektiv beobachtete u.a. das Haus der Klägerin, sie und ihren Mann mit Hund vor dem Haus sowie den Besuch der Klägerin in einem Waschsalon. Hierbei erstellte der Detektiv Fotos und Videoaufnahmen, die er der Beklagten sodann mit dem Observationsbericht übergab. Die Klägerin forderte ein Schmerzensgeld, dessen Höhe sie in das Ermessen des Gerichts stellte, wobei sie drei Bruttomonatsgehälter, mithin EUR 10.500,00, für angemessen hielt. Die Klägerin begründete ihre Forderung mit der Rechtswidrigkeit der Observation einschließlich der Videoaufnahmen. Sie habe hierdurch erhebliche psychische Beeinträchtigungen erlitten, die sie aufgrund der Angstzustände beobachtet zu werden, ärztlich behandeln lassen müsste.

Verfahrensgang:

Das Arbeitsgericht Münster wies die Klage ab. Das Landesarbeitsgericht Hamm gab ihr in Höhe von EUR 1.000,00 statt. Die Revisionen beider Parteien vor dem Bundesarbeitsgericht blieben ohne Erfolg.

Aus der Pressemitteilung:

Die Beklagte hatte keinen berechtigten Anlass zur Überwachung, so dass die Observation einschließlich der heimlichen Aufnahmen rechtswidrig war. Ein Arbeitgeber, der wegen des Verdachts einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit einem Detektiv die Überwachung eines Arbeitnehmers überträgt, handelt somit rechtswidrig, wenn sein Verdacht nicht auf konkreten Tatsachen beruht. Dasselbe gilt für die dabei hergestellten Abbildungen. Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen war weder dadurch erschüttert, dass sie von unterschiedlichen Ärzten stammten, noch durch eine Änderung im Krankheitsbild, oder weil der Bandscheibenvorfall zunächst hausärztlich behandelt worden war. Vor diesem Hintergrund begründete die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Schmerzensgeldanspruch. Die vom Landesarbeitsgericht Hamm angenommene Höhe des Schmerzensgeldanspruches von EUR 1.000,00 war revisionsrechtlich nicht zu korrigieren.

Das Bundesarbeitsgericht hatte nicht zu entscheiden, wie Videoaufnahmen zu beurteilen sind, wenn ein berechtigter Anlass zur Überwachung gegeben ist.

Fazit und Kommentar:

Das Observieren von Arbeitnehmern ist in der Praxis im Zusammenhang mit vorgetäuschten Krankheiten keine Seltenheit. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht, dass Unternehmen ihre Mitarbeiter in deren Freizeit lediglich in Ausnahmefällen überwachen dürfen. Das Bundesarbeitsgericht orientiert sich an seiner bisherigen datenschutzrechtlichen Rechtsprechung zur heimlichen Videoüberwachung. Arbeitgeber sind auf der sicheren Seite, sofern ein konkreter Verdacht gegenüber dem Arbeitnehmer besteht. Ist der Einsatz eines Detektivs zulässig, besteht für den Arbeitgeber zudem die Möglichkeit, sich die Detektivkosten von dem schädigenden Arbeitnehmer ersetzen zu lassen. Anders dagegen, wenn die Observation unzulässig ist und es zu Persönlichkeitsverletzungen des Arbeitnehmers kommt. In diesem Fall sind Entschädigungsansprüche des Arbeitnehmers zu erwarten, so dass der Arbeitgeber sanktioniert wird, weil er mit der Überwachung des Angestellten zu weit gegangen ist. Die hier vom Landesarbeitsgericht Hamm zugesprochene Entschädigungssumme in Höhe von EUR 1.000,00 lag am unteren Ende, so dass eine künftige Flut ähnlicher Klagen nicht zu erwarten sein wird.

Silvana Dzerek

Fachanwältin für Arbeitsrecht