Mitarbeiter per Video überwachen? – Möglichkeiten und Grenzen

BAG Urt. v. 23.08.2018, Az 2 AZR 133/18

Eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 23.08.2018 sorgt für Furore. Die Auswertung einer Videoüberwachung eines Arbeitnehmens wurde für zulässig erklärt, die diesem einen Diebstahl nachwies. Folge war die fristlose Kündigung. Die Entscheidung ist jedoch keinesfalls ein Einfallstor für eine anlasslose elektronische Überwachung der Mitarbeiter, wie es teilweise in den Medien zu lesen war. Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber in seinem Geschäft eine offene Videoüberwachung installiert. Als er Warenschwund bemerkte, wertete er ältere Videoaufzeichnungen aus. Sichtbar wurde in einer Aufzeichnung, dass der Langfinger eine Mitarbeiterin war. Ihr wurde fristlos gekündigt.

Das BAG erklärte es im Gegensatz zu den Vorinstanzen für zulässig, auch ältere Videoaufzeichnungen auszuwerten, um dem Diebstahl auf die Spur zu kommen. Bei einer offenen Videoüberwachung kann er mit dem Löschen der Aufzeichnungen warten, bis er einen berechtigten Anlass zur Auswertung hat. Auch die berühmt berüchtigte Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die für viele Unklarheiten bei Arbeitnehmern, Betriebsräten und Mitarbeitern gesorgt hat, steht der Auswertung nicht entgegen. Die Entscheidung des BAG bedeutet kein „Grünes Licht“ für uferlose Mitarbeiterkontrolle durch Filmen des Arbeitsplatzes. Sie schafft aber erweiterte Möglichkeiten für Arbeitgeber, bei einer offenen und rechtmäßigen Videoüberwachung bei Zufallsfunden auch gegen untreue Mitarbeiter vorzugehen. Dreh- und Angelpunkt ist die Frage, wann eine Videoüberwachung im Betrieb oder Geschäft zulässig ist. Und eben auch die Frage, was die Datenschutz-Grundverordnung einer Überwachung an Hindernissen in den Weg legt.

Für Arbeitgeber stellt sich die Frage, wo und wie sie die am Markt immer ausgefeilter angebotenen Überwachungsmöglichkeiten einsetzen, ohne mit dem Betriebsrat und Mitarbeiterrechten zu kollidieren. Betriebsräte müssen insbesondere die Grenzen und auch die Rechte aus der Datenschutz-Grundverordnung kennen. Und Mitarbeiter müssen im Konfliktfall einschätzen können, ob es zulässig ist, die Ergebnisse elektronischer Überwachung gegen sie in Form von Abmahnungen oder gar der fristlosen Kündigung einzusetzen. Das Spannungsfeld zwischen den berechtigten Interessen des Arbeitgebers und den Rechten der Arbeitnehmer kann nur durch eine qualifizierte, fachanwaltliche Beratung ausgelotet werden. Unsere Fachkanzlei für Arbeitsrecht verfügt nicht nur über eine langjährige, rechtliche Expertise zu Fragen der Mitarbeiterüberwachung, sondern auch über ein umfassende Fachkompetenz zur Einzelfragen der Datenschutz-Grundverordnung. Wir bieten dazu auch günstige Inhouse-Seminare für Arbeitgeber und Betriebsräte an. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.