Keine fristlose Kündigung bei eigenmächtigem Urlaubsantritt durch Betriebsratsmitglied

ArbG Düsseldorf Urt. v. 10.03.2016, Az 10 BV 253/15; Pressemitteilung

Bei der Arbeitgeberin handelt es sich um eine Gießerei mit über 1.000 Beschäftigten. Der Personalleiter der Arbeitgeberin hat dem Betriebsratsvorsitzenden den Urlaub zuvor mehrfach ausdrücklich wegen dringend zu erledigender Aufgaben und der Kurzfristigkeit des Urlaubsbegehrens versagt. Der Betriebsratsvorsitzende nahm sich dennoch kurzfristig zwei Tage frei, um an einer gewerkschaftlichen Schulungsmaßnahme teilzunehmen. Die Arbeitgeberin verlangte von dem Betriebsrat die Zustimmung zur Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden, die aber verweigert wurde. Die Arbeitgeberin beantragte sodann die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung. Hilfsweise beantragte sie, den Betriebsratsvorsitzenden aus dem Betriebsrat auszuschließen. Sie begründete den Antrag damit, dass der Vorsitzende quasi „im Alleingang“ Beteiligungsrechte missbräuchlich ausnutze. Die Arbeitgeberin führte in diesem Zusammenhang an, dass bspw. über einen Antrag auf Mehrarbeit nicht entschieden worden ist, um sie zu einem Verzicht auf Ausschlussfristen zu bewegen.

Verfahrensgang:

Das Arbeitsgericht Düsseldorf wies sowohl den Haupt- als auch den Hilfsantrag zurück.

Aus der Pressemitteilung:

Nimmt ein Arbeitnehmer Urlaub, ohne sich diesen vorher genehmigen zu lassen, stellt dies eine schwere Pflichtverletzung dar. Die durchzuführende Interessenabwägung rechtfertigt weder eine außerordentliche Kündigung noch einen Ausschluss des Betriebsratsvorsitzenden aus dem Betriebsrat. Denn zugunsten des Betriebsratsvorsitzenden ist zu berücksichtigen, dass dieser bereits seit 15 Jahren bei der Arbeitgeberin beschäftigt ist und keine Abmahnung ausgesprochen wurde. Ferner sind die Anforderungen an eine fristlose Kündigung sehr hoch, denn der Vorwurf an den Vorsitzenden hängt mit seiner besonders geschützten Betriebsratstätigkeit zusammen.

Das Arbeitsgericht Düsseldorf versagt auch den Ausschluss des Vorsitzenden aus dem Betriebsrat mit der Begründung, dass die dargelegten Pflichtverletzungen wie bspw. die unzulässigen Koppelungsgeschäfte, jeweils auf Beschlüssen des gesamten Betriebsrates gründen. Die Pflichtverletzungen können nicht dem Betriebsratsvorsitzenden allein zum Vorwurf gemacht werden.

Fazit und Kommentar:

Ein eigenmächtiger Urlaubsantritt stellt grundsätzlich eine schwere Pflichtverletzung dar und kann eine außerordentliche Kündigung auch ohne Abmahnung rechtfertigen. Daher ist von einem eigenmächtigen Urlaubsantritt abzuraten. Der Arbeitgeber muss einen eigenmächtigen Urlaubsantritt nicht dulden. Etwas anderes gilt mit der Entscheidung des Arbeitsgerichts Düsseldorf, wenn ein freigestelltes langjähriges Betriebsratsmitglied den Urlaub im Zusammenhang mit einer besonders geschützten Betriebsratstätigkeit eigenmächtig antritt.

Silvana Dzerek

Fachanwältin für Arbeitsrecht