Fusion von Kaufhof und Karstadt

Die Medien überschlagen sich derzeit, die Fusion von Kaufhof und Karstadt sei perfekt, so heißt es jedenfalls in den Wirtschaftsberichten. Der Karstadt-Eigener Rene Benko werde die Kaufhofkette von HBC übernehmen. Die Arbeitnehmer der beiden Ketten werden die Perfektion nicht bestätigen können, denn es wird auch darüber berichtet, dass infolge der Zusammenlegung mehrere tausend Arbeitsplätze, insbesondere bei Kaufhof gefährdet seien.

Der Gesetzgeber stellt den Arbeitnehmer in solchen Fällen nicht schutzlos. Geht ein Betrieb auf einen anderen Inhaber über, so tritt der neue Inhaber in die Rechte und Pflichten des ursprünglichen Arbeitgebers, § 613 a BGB. Auch tarifvertragliche Regelungen und Betriebsvereinbarungen können u.U. auf den neuen Inhaber übergehen. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den alten Arbeitgeber oder den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebes ist unwirksam. Unbenommen bleibt das Recht zur Kündigung aus anderen Gründen. Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber müssen die von dem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang zwingend  in Textform über den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, den Grund für den Übergang, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen unterrichten. Der Arbeitnehmer hat sogar die Möglichkeit dem Übergang innerhalb einer Monatsfrist zu widersprechen.

Der Arbeitgeber muss bei derart strukturierenden unternehmerischen Maßnahmen zwingend die Betriebsräte ins Boot holen, die sodann die Rechte der Arbeitnehmer weitestgehend sichern sollen, um die wirtschaftlichen Nachteile bestmöglichst abzufedern. In der Regel werden dafür Interessensausgleichsverträge und Sozialpläne verhandelt und geschlossen.

Bei der Fusion Karstadt/Kaufhof sollen die Einschnitte für die Mitarbeiter ausweislich der derzeitigen Berichterstattung auf höherer Ebene zwischen den Tarifvertragspartnern im Rahmen eines Sanierungstarifvertrages einer Regelung zugeführt werden. Ein Sanierungstarifvertrag hat für den tarifgebundenen Arbeitgeber als auch den tarifgebundenen Arbeitnehmer unmittelbare Wirkung, von diesem kann zum Nachteil der Arbeitnehmer sodann nicht abgewichen werden. Hiervon unbenommen bleibt eine individualvertragliche Abweichung zugunsten der Arbeitnehmer. Ob nicht tarifgebundene Arbeitnehmer von dem Sanierungstarifvertrag einbezogen sind, hängt von der arbeitsvertraglichen Ausgestaltung ab.

Sofern sich bei Ihnen im Betrieb eine Umstrukturierung anbahnt, ist es – gleich ob Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder Betriebsrat – ratsam, sich frühzeitig anwaltlich begleiten zu lassen. Falls Sie von der Fusion Karstadt/Kaufhof betroffen sind, können wir Sie als Fachkanzlei unterstützen. Rufen Sie uns hierzu an und vereinbaren Sie einen persönlichen Beratungstermin.

Silvana Dzerek
Fachanwältin für Arbeitsrecht