Fristlose Kündigung bei Verstoß gegen Verbot der privaten Internetnutzung: Kontrolle des Browserverlaufs durch Arbeitgeber zulässig

LAG Berlin-Brandenburg Urt. v. 14.01.2015,  Az 5 Sa 657/15; Pressemitteilung

Der Arbeitnehmer nutzte zur Erfüllung seiner Arbeitspflicht am Arbeitsplatz einen vom Arbeitgeber überlassenen Dienstrechner. Hierbei verfügte der Arbeitnehmer über einen Dienstanschluss. Die private Nutzung des Internets war dem Arbeitnehmer lediglich in Ausnahmefällen und während der Arbeitszeiten erlaubt. Der Arbeitgeber wertete den Browserverlauf des Dienstrechners des Arbeitnehmers aus, nachdem ihm Hinweise über Verstöße in erheblichem Umfang gegen das Verbot der privaten Internetnutzung vorlagen. Eine Einwilligung des Arbeitnehmers lag dem Arbeitgeber nicht vor. Die Prüfung des Browserverlaufs ergab, dass der Arbeitnehmer innerhalb von 30 Arbeitstagen den dienstlichen Internetanschluss insgesamt ca. 5 Tage lang für private Zwecke genutzt hatte. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos.

Verfahrensgang:

Die gegen die fristlose Kündigung gerichtete Kündigungsschutzklage hatte vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg keinen Erfolg. Da nach Auffassung der Berliner Richter die Sache grundsätzliche Bedeutung hat, ließen sie die Revision zum Bundesarbeitsgericht zu.

Aus der Pressemitteilung:

Die außerordentliche Kündigung des Arbeitnehmers ist rechtswirksam. Der Arbeitnehmer hat gegen das Verbot der privaten Internetnutzung schwer verstoßen, was an sich einen wichtigen Grund für eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses darstellt. Die gebotene Abwägung der beiderseitigen Interessen führt auch zu keinem anderen Ergebnis. Auch wenn der Arbeitnehmer in die Kontrolle des Browserverlaufs  und damit in personenbezogene Daten nicht eingewilligt hat, liegt kein Beweisverwertungsverbot zu Lasten des Arbeitgebers vor. Denn das Bundesdatenschutzgesetz erlaubt auch ohne Einwilligung eine Speicherung und Auswertung des Browserverlaufs zur Missbrauchskontrolle. Zudem hatte der Arbeitgeber keine andere Möglichkeit, den Umfang der Internetnutzung mit anderen Mitteln nachzuweisen.

Fazit und Kommentar:

Das private Surfen im Büro ist im Arbeitsalltag nicht ungewöhnlich, doch kann dies im Einzelfall gravierende Folgen haben. Die Überprüfung des gesamten Browserverlaufs wird auch künftig der Verhältnismäßigkeit entsprechen müssen. Zulässig ist eine solche Überprüfung sicherlich dann, wenn ein privates Internetverbot besteht und Hinweise vorliegen, die einen Verstoß begründen. Eine allumfassende und ständige Überprüfung des Browserverlaufs aller Mitarbeiter ohne Verdacht auf ein Fehlverhalten verbietet sich, da dies eine Leistungs- und Verhaltenskontrolle bedeuten würde. Ist die private Internetnutzung nicht verboten, diese geduldet oder in angemessenem Umfang erlaubt, ist Zurückhaltung geboten. In diesem Fall ist einzelfallabhängig zu entscheiden, wann der angemessene Umfang überschritten ist. Um Rechtssicherheit am Arbeitsplatz zu Gunsten aller Beteiligten zu erlangen, empfiehlt es sich daher, klare und transparente Regelungen zur privaten Internetnutzung am Arbeitsplatz zu vereinbaren.

Silvana Dzerek

Fachanwältin für Arbeitsrecht