ESPRIT schließt Großfiliale in Köln

Was Mitarbeiter/innen in solchen Fällen beachten müssen

In Kürze schließt ESPRIT seine größte Filiale in Köln. Da es weitere Filialen in Köln gibt, stellt sich für die Mitarbeiter/innen von ESPRIT die Frage, unter welchen Umständen sie Versetzungen in andere Filialen akzeptieren können oder müssen. Unsere Arbeitsrechtskanzlei Dzerek hat zu dem Thema bei einem anderen, großen Modeunternehmen in Köln in vergleichbarer Situation kürzlich zahlreiche Mitarbeiter/innen erfolgreich beraten und vertreten.

Wenn ein Unternehmen eine Filiale schließt, wird in der Regel mit dem Betriebsrat ein Interessenausgleich durchgeführt und ein Sozialplan aufgestellt. Die Schließung einer Filiale führt nicht automatisch zum Verlust des Arbeitsplatzes. Den betroffenen Mitarbeiter/innen wird im Wege einer Versetzung oder Änderungskündigung ein gleichwertiger Arbeitsplatz in einer Nachbarfiliale angeboten. So der Idealfall.

Zu beachten ist zunächst, dass Versetzungsmöglichkeiten vertraglich oder durch das billige Ermessen eingeschränkt sein können und nicht jede Versetzung hingenommen werden muss.

Zu beachten ist weiterhin, dass eine ausgesprochene Änderungskündigung in jedem Fall eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu den bisherigen Arbeitsbedingungen darstellt. Wer mit dem neuen Angebot nicht einverstanden ist, muss binnen einer Frist von drei Wochen nach Zugang der Änderungskündigung reagieren und unter Umständen eine Kündigungsschutzklage einreichen, um seine Rechte zu wahren. Eine fachanwaltliche Beratung wird wegen des knappen Zeitfensters empfohlen, um Sie bei der richtigen Reaktion bei einer Änderungskündigung zu unterstützen, so dass Sie keine formalen Fehler machen und Ihre Rechte kennenlernen. Dies ist auch dann sinnvoll, wenn der Betriebsrat beteiligt wurde.

Wird bei einer Filialschließung ein anderer, gleichwertiger Arbeitsplatz angeboten, sollte dieser zur gleichen Stundenzahl und gleichem Gehalt angeboten werden. Weniger Stunden oder ein geringeres Gehalt müssen keinesfalls akzeptiert werden. Auch in diesen Fällen ist eine anwaltliche Fachberatung empfehlenswert.

Gleiches gilt, wenn versucht wird, durch ein Änderungsangebot in eine nicht ortsnahe Filiale Druck auf nicht umzugswillige Mitarbeiter/innen aufzubauen, um diese beispielsweise zu einer Aufgabe des Arbeitsplatzes zu bewegen.

Der Arbeitgeber kann im schlimmsten Fall sowohl von einer Versetzung als auch einem Änderungsangebot abgesehen haben und unmittelbar eine Beendigungskündigung ausgesprochen haben. Ob der Arbeitgeber hierbei die gesetzlichen Voraussetzungen einer betriebsbedingten Kündigung eingehalten hat, die Kündigung sozial gerechtfertigt ist, oder ob Sie im Verhältnis zu Ihren Kolleginnen und Kollegen sozial schutzwürdiger, bedarf einer fundierten Prüfung. Insbesondere ist hier eine Klagefrist von drei Wochen ab Kündigungszugang einzuhalten. Versäumen Sie die Klagefrist, wird die Wirksamkeit der Kündigung fingiert und Sie haben in der Regel keine Möglichkeit, sich gegen eine solche Kündigung zur Wehr zu setzen.

Sie sind von einer Filialschließung betroffen? Ihnen wurde eine Versetzung, eine Änderungskündigung oder Beendigungskündigung angekündigt oder diese ist gar schon zugegangen? Zögern Sie nicht, sich durch unserer Fachkanzlei für Arbeitsrecht beraten zu lassen. Wenn Sie über Arbeitsrechtsschutz verfügen, rechnen wir in der Regel mit der Versicherung ab und nehmen Ihnen die Korrespondenz mit der Versicherung ab.

Nehmen Sie Kontakt zu unserer Fachkanzlei auf und vereinbaren Sie einen persönlichen Beratungstermin.

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