Elternzeitverlangen per Telefax oder E-Mail nicht wirksam

BAG Urt. v. 10.05.2016, Az 9 AZR 145/15; Pressemitteilung

Ein Elternzeitverlangen per Telefax oder E-Mail ist nicht wirksam – das hat das Bundesarbeitsgericht jetzt entschieden. Der beklagte Rechtsanwalt kündigte seine Arbeitsnehmerin, die als Rechtsanwaltsfachangestellte bei ihm tätig war, mit Schreiben vom 15.11.2013. Im Kündigungsschutzverfahren wandte die Klägerin ein, dass sie dem Beklagten nach der Geburt ihrer Tochter per Telefax am 10.06.2013 mitgeteilt hat, dass sie für zwei Jahre Elternzeit in Anspruch nehme. Während der Elternzeit habe der Beklagte das Arbeitsverhältnis nicht kündigen dürfen.

Verfahrensgang:

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht gaben der Klage statt, das Bundesarbeitsgericht aber hob die Vorentscheidungen auf und wies die Klage ab.

Aus der Pressemitteilung:

Arbeitnehmer genießen während der Elternzeit Sonderkündigungsschutz gemäß § 18 Abs. 1 S. 1 BEEG. Da die Klägerin ihre Elternzeit nicht wirksam in Anspruch genommen hat, hat der beklagte Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis wirksam gekündigt.

Nach § 16 Abs. 1 BEEG müssen Arbeitnehmer, die für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr ihres Kindes Elternzeit nehmen wollen, spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich ihr Verlangen beim Arbeitgeber erklären. Gleichzeitig müssen sie erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll.

Bei Inanspruchnahme der Elternzeit ist die strenge Schriftform des § 126 Abs. 1 BGB zu beachten. Das betreffende Elternteil muss sein Verlangen nach Elternzeit eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnen. Hierzu sind ein Telefax oder eine E-Mail nicht ausreichend. Eine per Telefax oder E-Mail beantragte Elternzeit entspricht nicht den gesetzlichen Schriftformerfordernissen, so dass die Erklärung nach § 125 S. 1 BGB nichtig ist. Im Einzelfall kann es aber treuwidrig sein, wenn sich der Arbeitgeber auf die Nichteinhaltung des Schriftformerfordernisses beruft. Das dem beklagten Arbeitgeber lediglich per Fax übermittelte Elternzeitverlangen ist damit nichtig. In dem zu entscheidenden Fall gab es keine Besonderheiten, die es dem Beklagten verwehrt hätten, sich auf den formalen Fehler zu berufen.

Fazit und Kommentar:

Die Entscheidung macht noch einmal deutlich, dass hinsichtlich der formalen Anforderungen und der sieben Wochenfrist strenge Anforderungen gestellt werden. Zu berücksichtigen ist bei der wirksamen Geltendmachung der Elternzeit innerhalb der ersten zwei Jahre ferner, dass die entsprechende Mitteilung gegenüber dem Arbeitgeber unwiderruflich ist. Der Sonderkündigungsschutz beginnt zudem frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit. Arbeitnehmer können das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit mit einer besonderen Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.

Silvana Dzerek

Fachanwältin für Arbeitsrecht