Betriebsrat hat keinen Anspruch auf separaten Internet- und Telefonanschluss

BAG Beschl. v. 20.04.2016, Az. 7 ABR 50-14; Pressemitteilung

Die Arbeitgeberin gehört zu einem Konzern. Der in einem dem Konzern angehörigen Betrieb gebildete fünfköpfige Betriebsrat verlangt die Einrichtung eines separaten Internetzugangs, der nicht über den Proxyserver der Konzernmutter läuft und ihm einen uneingeschränkten und unkontrollierten Internetzugang einschließlich eines unkontrollierbaren E-Mail-Verkehrs ermöglicht. Ferner verlangt der Betriebsrat einen separaten von der Telefonanlage der Arbeitgeberin unabhängigen Telefonanschluss zur unkontrollierten Nutzung. Das Betriebsratsbüro ist mit einem Telefon, Handy, PC und Notebook ausgestattet. Die im gesamten Unternehmen eingesetzte Telefonanlage kann derart eingestellt werden, dass Verkehrsdaten mit vollständigen Zielnummern gespeichert und personenbezogen ausgewertet werden können. Der über den Proxyserver der Konzernmutter laufende Internetzugang kann überwacht und der Zugang verwaltet werden. Der Betriebsrat konnte auf Seiten von „youtube“ und “eRecht24“ aufgrund von Sperrungen unerwünschter Internetadressen nicht zugreifen.

Verfahrensgang:

Der Betriebsrat blieb in allen drei Instanzen ohne Erfolg.

Aus der Pressemitteilung:

Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat nach § 40 BetrVG in erforderlichem Umfang Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung stellen. Ein Telefonanschluss, ein Internetzugang und eine eigene E-Mail-Adresse fallen regelmäßig darunter, außer es sprechen berechtigte Belange des Arbeitgebers dagegen. Sofern berechtigte Belange des Arbeitgebers nicht vorliegen, muss der Betriebsrat die Erforderlichkeit der vorbenannten Kommunikationsmittel nicht einmal konkret darlegen. Der Arbeitgeber erfüllt den Anspruch des Betriebsrats bereits dann, wenn er diesem einen Telefonanschluss zur Verfügung stellt, der im Betrieb allgemein zu dem genutzten Informations- und Kommunikationssystem gehört. Ausreichend ist ferner auch, wenn der Arbeitgeber dem Betriebsrat einen Internetzugang nebst E-Mail-Verkehr über ein Netzwerk gewährleistet, das für alle Arbeitsplätze einheitlich genutzt wird. Der Betriebsrat hat aber keinen Anspruch gegen die Arbeitgeberin darauf, dass diese ihm einen Telefonanschluss zur Verfügung stellt, der von der Telefonanlage des Unternehmens unabhängig ist. Ebenso wenig hat der Betriebsrat einen Anspruch darauf, dass die Arbeitgeberin ihm einen von ihrem Netzwerk unabhängigen Internetzugang zur Verfügung stellt. Eine abstrakte Gefahr einer missbräuchlichen Nutzung der technischen Kontrollmöglichkeiten erfordert keinen separaten Internet- und Telefonanschluss.

Fazit und Kommentar:

Betriebsräte können und sollten die Ausstattung mit Telefon und Internet verlangen, um ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen zu können. Die Bereitstellungspflicht des Arbeitgebers erstreckt sich aber nicht auf einen separaten Telefon- und Internetzugang. Die abstrakte Gefahr einer missbräuchlichen Kontrolle durch den Arbeitgeber rechtfertigt den mit separaten Anschlüssen verbundenen Aufwand nicht. Etwas anders dürfte gelten, wenn die Gefahr sich konkretisiert hat.

Silvana Dzerek

Fachanwältin für Arbeitsrecht