Befristungsabreden im Profifußball wirksam

LAG Rheinland-Pfalz Urt. v. 17.02.1016, Az. 4 Sa 202/15; Pressemitteilung

Der Kläger ist ein Lizenzfußballspieler und war seit 2009 als Torhüter im Rahmen von mehreren befristeten Arbeitsverträgen bei einem Bundesliga-Verein tätig. Bevor der Kläger im Oktober 2013 krankheitsbedingt ausfiel, bestritt er in der Saison 2013/2014 zehn Bundesligaspiele. Nach dem 17. Spieltag wurde dem Kläger durch den beklagten Verein lediglich die Teilnahme am Trainings- und Spielbetrieb der zweiten Mannschaft in der Regionalliga zugewiesen. Der Kläger wurde in der Rückrunde, in der die Bundesligamannschaft 29 Punkte erspielte, nicht eingesetzt. Der Kläger machte geltend, das sein Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht zum 30.06.2014 beendet worden ist. Er verlangte zudem Zahlung der Prämie für die von der Bundesligamannschaft in der Rückrunde erspielten Punkte.

Verfahrensgang:

Erstinstanzlich gab das Arbeitsgericht Mainz der Entfristungsklage des Klägers statt und wies die Klage im Übrigen ab. Der beklagte Verein ging vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in Berufung und gewann. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz ließ die Revision zum Bundesarbeitsgericht zu.

Aus der Pressemitteilung:

Aufgrund der wirksamen Befristungsabrede ist das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zum 30.06.2014 beendet worden. Denn die Befristung ist aufgrund der Eigenart der geschuldeten Arbeitsleistung des Klägers als Profifußballer sachlich gerechtfertigt. Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Entscheidung des Vereins, dem Kläger die Chance auf die Teilnahme am aktiven Spielbetrieb und damit die Möglichkeit zu versagen, die Punkteprämie zu erspielen. Die Entscheidung, ob der Spieler in Bundesligaspielen eingesetzt wird, liegt im Ermessen des Trainers.

Fazit und Kommentar:

Eine Revolution bleibt der Fußballwelt mit diesem Urteil erspart. Es bleibt spannend, ob es in der Verlängerung vor dem Bundesarbeitsgericht dabei bleibt.

Silvana Dzerek

Fachanwältin für Arbeitsrecht