Alkohol am Steuer: Fristlose Kündigung nach Quad-Jagd auf eigenen Lamborghini

ArbG Düsseldorf Urt. v. 12.07.2016, Az 15 Ca 1769/16; Pressemitteilung

Der Kläger, ein Autoverkäufer, erhielt eine fristlose, hilfsweise fristgerechte Kündigung. Die beklagte Arbeitgeberin trug zur Begründung der Kündigung vor, dass der Kläger in der Nacht vom 17. auf den 18.03.2016 von der Polizei aufgegriffen worden sei als er sich alkoholisiert und ohne gültige Fahrerlaubnis auf einem in Deutschland nicht zugelassenen Renn-Quad mit einem auf ihn zugelassenen und ihm gehörenden Lamborghini ein Rennen durch die Innenstadt von Düsseldorf geliefert habe. Bei dieser Fahrt wurden mit weit überhöhter Geschwindigkeit mehrfach rote Ampelsignale missachtet. Der Kläger erhielt im Jahr 2014 bereits eine Abmahnung, nachdem er mit einem PKW der Schwesterngesellschaft der Beklagten unter Alkoholeinfluss einen Verkehrsunfall mit Totalschaden verursachte. Daraufhin wurde dem Kläger der Führerschein entzogen. Eine Weiterbeschäftigung sei der beklagten Arbeitgeberin nicht möglich.

Der Kläger wandte sich im Rahmen der Kündigungsschutzklage gegen die ausgesprochene Kündigung. Er argumentierte, dass er den Lamborghini nach einer Feier mit seiner Lebensgefährtin aus einer Halle abholen wollte. Die Lebensgefährtin habe den PKW aus der Halle gefahren und den Motor im Standgas laufen lassen. Während der Kläger und die Lebensgefährtin die Toilette aufsuchten, heulte der Motor des PKWs plötzlich laut auf. Der Kläger habe feststellen müssen, dass eine Drittperson das Fahrzeug in Besitz genommen habe, um es scheinbar zu stehlen. In diesem Moment des Schocks habe der Kläger sich entschieden, den Dieb unter Zuhilfenahme des in der Halle befindlichen Quads zu verfolgen. Der Kläger rügt die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats.

Verfahrensgang:

Das Arbeitsgericht Düsseldorf wies die Klage ab.

Aus der Pressemitteilung:

Die fristlose Kündigung ist wirksam. Der beklagten Arbeitgeberin ist die Weiterbeschäftigung des Klägers aufgrund seines Verhaltens unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles unzumutbar. Eine (Verfolgungs-) Fahrt im alkoholisierten Zustand unter mehrfachem Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung ist nicht zu rechtfertigen. Das Vertrauen der beklagten Arbeitgeberin in die Eignung des Klägers als Autoverkäufer ist schwer erschüttert und das Ansehen des Hauses gefährdet, so dass der Umstand, dass sich der Kündigungssachverhalt um ein außerdienstliches Verhalten handelt,  zu keinem anderen Ergebnis führt. Im Rahmen der Interessenabwägung war zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen, dass er wegen eines vergleichbaren Fehlverhaltens im Straßenverkehr im Jahr 2014 bereits abgemahnt und ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden war. Eine Beweisaufnahme ergab, dass der Betriebsrat ordnungsgemäß angehört wurde.

Fazit und Kommentar:

Im Regelfall reicht ein außerdienstliches Fehlverhalten nicht aus, um eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Vorliegend aber hat das Arbeitsgericht Düsseldorf zu Recht entschieden, dass eine Verfolgungsjagd unter Alkoholeinfluss für einen Autoverkäufer nicht gerechtfertigt werden kann. Hier geht mit der Vorbildfunktion ein Imageschaden der Arbeitgeberin einher.

Silvana Dzerek

Fachanwältin für Arbeitsrecht