Scheinbewerber ohne Diskriminierungsschutz

EuGH Urt. v. 28.07.2016, C-423/15

Die beklagte R+V Allgemeine Versicherung AG hat im März 2009 Trainee-Stellen für Hochschulabsolventen ausgeschrieben. Vorausgesetzt wurden ein sehr guter Hochschulabschluss, der nicht länger als ein Jahr zurückliegt oder innerhalb der nächsten Monate erfolgt sowie eine qualifizierte, berufsorientierte Praxiserfahrung. Für die Fachrichtung Jura sahen die Anforderungskriterien das erfolgreiche Absolvieren beider Staatsexamina sowie eine arbeitsrechtliche Ausrichtung  oder medizinische Kenntnisse vor. Der Kläger bewarb sich auf eine Trainee-Stelle der Fachrichtung Jura. Er gab an, alle Kriterien zu erfüllen. Er arbeitete besonders heraus, dass er als Rechtsanwalt und ehemaliger leitender Angestellter einer Versicherungsgesellschaft über Führungserfahrung verfüge und er es daher gewohnt sei, Verantwortung zu übernehmen und selbständig zu arbeiten. In seiner Bewerbung gab der Kläger weiter an, einen Fachanwaltskurs für Arbeitsrecht zu besuchen. Zudem informierte er darüber, dass er ein umfangreiches medizinrechtliches Mandat betreue. Die beklagte Versicherung sagte dem Kläger ab. Daraufhin machte dieser einen Entschädigungsanspruch in Höhe von 14.000,00 EUR wegen Altersdiskriminierung geltend. Die Beklagte bat den Kläger sodann zu einem Vorstellungsgespräch und begründete die Absage mit einem Versehen. Der Kläger lehnte ab und verlangte vielmehr die Erfüllung des Entschädigungsanspruchs, bevor er sich über seine Zukunft bei der R+V Allgemeine Versicherung AG einlassen wollte.

Der Kläger bewarb sich im Jahr 2009 auf weitere Stellen bei anderen Unternehmen und  machte auch dort Entschädigungsansprüche nach dem AGG geltend. Die Ansprüche wurden zum Teil höchstrichterlich erfolgreich verhandelt.

Verfahrensgang:

Das angerufene Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht wiesen die Klage zurück. Das Revisionsverfahren setzte das Bundesarbeitsgericht aus und legte dem EuGH die Sache zur Vorabentscheidung vor. Der EuGH wurde die Frage vorgelegt, ob Art 3 Abs. 1 a der Richtlinie 2000/78 und Art. 14 Abs. 1a der Richtlinie 2006/54 dahin auszulegen sind, dass eine Situation, in der eine Person mit ihrer Stellenbewerbung nicht die betreffende Stelle erhalten, sondern nur den formalen Status als Bewerber erlangen möchte, und zwar mit dem alleinigen Ziel, eine Entschädigung geltend zu machen, unter den Begriff „Zugang zur Beschäftigung oder zu abhängiger Erwerbstätigkeit“ i.S.d Bestimmungen fällt und ob eine solche Situation nach Unionsrecht als Rechtsmissbrauch bewertet werden kann.

Aus den Gründen der EuGH Entscheidung:

Der EuGH hat entschieden, dass Art 3 Abs. 1a der Richtlinie 2000/78 und Art. 14 Abs. 1a der Richtlinie 2006/54 dahin auszulegen sind, dass eine Situation, in der eine Person mit ihrer Stellenbewerbung nicht die betreffende Stelle erhalten, sondern nur den formalen Status als Bewerber erlangen möchte, und zwar mit dem alleinigen Ziel, eine Entschädigung geltend zu machen, nicht unter den Begriff „Zugang zur Beschäftigung oder zu abhängiger Erwerbstätigkeit“ im Sinne dieser Bestimmungen fällt und, wenn die nach Unionsrecht erforderlichen Tatbestandsmerkmale vorliegen, als Rechtsmissbrauch bewertet werden kann.

Danach genießt eine Person, die sich lediglich formal bewirbt und die die zu besetzende Stelle offensichtlich nicht erhalten möchte, auch keine Diskriminierungsschutz. Die vorbenannte Richtlinie verfolgt das Ziel, zu gewährleisten, dass jeder „in Beschäftigung und Beruf“ bzw. „in Arbeits- und Beschäftigungsfragen“ gleich behandelt wird, indem dem Betroffenen ein wirksamer Schutz gegen bestimmte Diskriminierungen, u. a. beim „Zugang zur Beschäftigung“ geboten wird. Unter den vorliegenden Umständen kann eine Person weder als Opfer i.S.v. Art. 17 der Richtlinie und Art. 25 der Richtlinie 2006/54 noch als eine Person, der ein Schaden i.S.v. Art. 18 der Richtlinie 2006/54 entstanden ist, betrachtet werden. In betrügerischer oder missbräuchlicher Weise darf sich nach ständiger Rechtsprechung des EuGH niemand auf Rechtsvorschriften der Europäischen Union berufen.

Die Feststellung eines missbräuchlichen Verhaltens erfordert das Vorliegen objektiver und subjektiver Tatbestandsmerkmale. Zu den Aufgaben des nationalen Gerichts gehört es nun, festzustellen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen eines missbräuchlichen Verhaltens erfüllt sind. Das objektive Tatbestandsmerkmal erfordert die Erlangung eines ungerechtfertigten Vorteils. Zum Beweis des subjektiven Tatbestandsmerkmals, mithin der Absicht des Handelnden, kann u.a. der rein künstliche Charakter der fraglichen Handlung berücksichtigt werden.

Fazit und Kommentar:

Die Entscheidung des EuGH ist zu begrüßen. Sog. AGG-Hopper waren in der Vergangenheit stark bestrebt, eine Entschädigung auf Grundlage des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetztes (AGG) zu erwirken. Dieses Wirken dürfte der EuGH nun beendet haben, denn den Schutz vor Diskriminierung sollen ernsthafte Bewerber genießen. Missbräuchliches Verhalten genießt keinen Diskriminierungsschutz und darf zu Recht nicht mit einer Entschädigungszahlung gekrönt werden.

Silvana Dzerek

Fachanwältin für Arbeitsrecht